Dr. Adrian Strütt hat schon in zahlreichen Fällen Personen und Institutionen vertreten, welche personalrechtliche Schwierigkeiten zu überwinden hatten. Häufig geht es dabei darum, die Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu schützen, denen an ihrem Arbeitsplatz Unrecht geschieht, sei es, dass sie nicht genügend in ihrer Persönlichkeit geschützt werden oder wegen angeblicher ungenügender Leistung oder Verhalten entlassen werden sollen.
Im Bereich des öffentlichen Personalrechts setzt eine Entlassung einen sachlichen Grund voraus, welcher vom Arbeitgeber zu belegen ist. Fehlt der sachliche Grund oder ist die Kündigung missbräuchlich, so droht dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung. Oftmals kommt noch die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung dazu. Allerdings ist eine prozessuale Auseinandersetzung über die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung und der Entschädigungsfolgen in den meisten Fällen unverhältnismässig lang. So kann das erstinstanzliche Rekursverfahren ohne Weiteres über zwei Jahre dauern.
Auch im Falle einer kantonalen Angestellten, die sich zu einer fristlosen Kündigung gezwungen sah und dafür ein Entschädigung verlangte, dauerte das erstinstanzliche Rekursverfahren alleine über 840 Tage. Die Angelegenheit wurde dann durch die Arbeitnehmerin erfolgreich an das Zürcherische Verwaltungsgericht weitergezogen (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010). Diesen Entscheid zog die kantonale Volkswirtschaftsdirektion an das Bundesgericht weiter, wo der Fall nach wie vor hängig ist.
Als betroffene Privatperson oder als Gemeinwesen kann es sich deswegen als sehr sinnvoll erweisen, frühzeitig eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und deren Folgen zu schliessen. Die Mitwirkung eines erfahrenen Anwalts kann hier dazu beitragen, dass auf dem Verhandlungsweg eine gute Lösung gefunden werden kann.


