Zurzeit sind gegen den Flughafen keine neuen Entschädigungsbegehren möglich. Denn das Bundesgericht entschied in BGE 130 II 394, dass solche Forderungen innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens eingereicht oder angemeldet werden müssen. Die letzte grössere und mit einem massiven Lärmanstieg verbundene Betriebsänderung beim Flughafen Zürich fand im Oktober 2003 mit der Einführung der Südanflüge statt. Seit Oktober 2008 sind deshalb Entschädigungsforderungen wegen übermässiger Lärmimmissionen des Flughafens Zürich verjährt. Wer also bisher keine Klage erhob oder wenigstens die Verjährung unterbrach, hat keine Chance auf eine Entschädigung.
Wie der Entscheid BGE 130 II 394 aber auch zeigt, ergeben sich aus grösseren Änderungen der Lärmbelastung neue Klagemöglichkeiten. Grundeigentümer hätten in einer solchen Situation zu beachten, dass sie rechtzeitig innert 5 Jahren Klage einreichen oder wenigstens die Verjährung unterbrechen. Es wird sorgfältig abzuklären sein, ob Anlass für weitere Entschädigungsforderungen besteht, wenn neue Gebiete mit Lärm überzogen werden. Im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt des Bundes (SIL) und im Definitiven Betriebsreglement für den Flughafen Zürich werden dafür die Weichen gestellt.


